5.2.3 Verspätung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin - verkehrsbedingte Verspätung (Pkw)

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Reist der Angeklagte zur Hauptverhandlung mit dem Pkw an, müssen von ihm zeitliche Reserven wegen Verkehrsverzögerungen einkalkuliert werden, vor allem dann, wenn bekannt ist, dass es in dem Gerichtsort häufig zu Verkehrsstaus kommt (BVerfG, StV 1994, 113; OLG Jena, NStZ-RR 2006, 147; OLG Celle, NJW 2004, 2534; KG, Beschl. v. 15.12.1997 - 1 AR 1522/97, 4 Ws 270/97; OLG Bamberg, NJW 1995, 740; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, 189).

Ist das Ausbleiben des Angeklagten darauf zurückzuführen, dass er die Anreisezeit zur Hauptverhandlung zu knapp bemessen oder das erkennbar falsche Verkehrsmittel gewählt hat, so ist sein Ausbleiben als nicht entschuldigt anzusehen (BVerfG, StV 1994, 113; OLG Jena, NStZ-RR 2006, 147; OLG Celle, NJW 2004, 2534; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, 189).

Liegt eine verkehrsbedingte Verspätung des Angeklagten vor, ist es ausreichend, wenn er den Zeitpunkt seines angegebenen Reiseantritts glaubhaft macht, weil sich hierauf die ihm zumutbare Sorgfalt bezieht (OLG Hamm, NZV 1997, 493).

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Das Landgericht hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 14.11. um 11.30 Uhr bestimmt und den Angeklagten dazu ordnungsgemäß geladen.