Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde.
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