BGH - Beschluss vom 23.07.2024
3 StR 134/24
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2024, 3603
StV 2025, 441
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8031 Js 2384/23

Verwerfung der Revision als unbegründet; Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren

BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 3 StR 134/24

DRsp Nr. 2024/14877

Verwerfung der Revision als unbegründet; Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde.