BGH - Beschluss vom 12.03.2024
5 StR 628/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2025, 61
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 278 Js 52/22

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Täterschaft

BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 5 StR 628/23

DRsp Nr. 2025/369

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Täterschaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt, in der Beweiswürdigung sei zu Unrecht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet worden, er habe unmittelbar nach Tatbegehung versucht, sich durch Falschangaben gegenüber einem Imbissbesitzer ein Alibi zu verschaffen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Tat nach seiner Kenntnis noch nicht entdeckt. Die durch Videoaufnahmen falsifizierte Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, er habe sich zwar mit dem Getöteten verabredet, dieser sei aber nicht erschienen, ließ sich damit plausibel als Vorwegverteidigung mit Täterwissen erklären.