11.2.1 Benutzen von Aufzeichnungen im Rahmen des letzten Wortes

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Es darf dem Angeklagten durch den Vorsitzenden nicht verwehrt werden, im Rahmen seines letzten Wortes schriftliche Aufzeichnungen zu benutzen und zu verlesen (BGH, Urt. v. 24.09.1963 - 1 StR 185/63, MDR 1964, 72).

Der Vorsitzende darf den Angeklagten während dessen letzten Wortes nur unterbrechen, wenn sich dieses ausschließlich mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befasst, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthält oder beleidigend ist (BGH, Urt. v. 09.01.1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368).

Sachverhalt

Nachdem der Verteidiger der Angeklagten seinen Schlussvortrag beendet hat, wird die Angeklagte befragt, ob sie noch etwas zu ihrer Verteidigung ausführen möchte. Auch wird ihr mitgeteilt, dass sie nunmehr das letzte Wort habe. Die Angeklagte hat für ihr letztes Wort Aufzeichnungen gefertigt, die sie zum Vorlesen benutzen möchte.

Der Vorsitzende untersagt der Angeklagten das Vorlesen ihrer Ausführungen. Die Angeklagte äußert sich daraufhin nur noch bruchstückhaft.

Das Gericht zieht sich zur Urteilsberatung zurück und verkündet sodann eine mehrjährige Freiheitsstrafe gegen die Angeklagte.

Was hätte der Verteidiger tun können?

Lösung

Mündliche Erklärung