15.2.3 Ausschluss des Angeklagten

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Bei einer Vernehmung kann ein Beschuldigter/Angeklagter ausgeschlossen werden, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde.

Zur Wahrung des Konfrontationsrechts ist dem Beschuldigten/Angeklagten, der (noch) keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung kann eine audiovisuelle Vernehmung die Notwendigkeit eines Ausschlusses verhindern, wenn durch die räumliche Trennung von Beschuldigtem und Zeugen eine Gefährdung des Untersuchungszwecks ausgeschlossen werden kann.

Sachverhalt

Am 13.01. gegen 15.15 Uhr soll der Beschuldigte B seine 14-jährige Nichte N sexuell missbraucht haben. N hat dies nach einem Streit mit dem Beschuldigten gegenüber ihrer Mutter geschildert und auch bereits gegenüber der Polizei den Vorwurf im Rahmen einer Zeugeneinvernahme wiederholt.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde eine ermittlungsrichterliche audiovisuelle Vernehmung beantragt und vom Richter ein Vernehmungstermin bestimmt. Der Beschuldigte wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters von der Anwesenheit ausgeschlossen. Ihm wurde Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger beigeordnet und es wurde Termin zur Durchführung der Vernehmung auf den nächsten Tag um 10.00 Uhr angesetzt.

Was ist in dieser Situation zu beachten?

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