16.1.2 Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

Autor: Artkämper

Eigene Sachkunde

Die Einschaltung eines Sachverständigen wird dann notwendig, wenn das Gericht - oder andere Verfahrensbeteiligte - selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzen. Sämtliche für die Wahrheitsfindung relevanten Beweisfragen sind sachkundig zu entscheiden, mit der Folge, dass fehlende Sachkunde durch die Beteiligung eines Gutachters als Gehilfe des Gerichts kompensiert werden muss. Entscheidet das Gericht hingegen aufgrund eigener Sachkunde, genügt diese nur den Anforderungen, wenn einfach strukturierte Erfahrungssätze in Rede stehen, die - kumulativ - im konkreten Einzelfall auch leicht anzuwenden sind. Daraus folgt zwingend, dass theoretisches Eigenwissen dann nicht ausreicht, wenn zur Beantwortung der Beweisfrage weitergehende praktische Bezüge i.S.v. Anwendungs- und Auswerterwissen erforderlich sind.

Hinweis