Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten B. werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.04.2009 von der Staatskasse an den Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 95,20 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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