LG Bad Kreuznach - Beschluss vom 02.09.2010
2 Qs 72/10
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 20; RVG § 33 Abs. 8; StPO § 209 Abs. 1; StPO § 464b S. 3; RVG Nr. 4112 VV-; RVG Nr. 4141 VV-;
Fundstellen:
RVGreport 2011, 226
StRR 2011, 282
AGS 2011, 435
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 21.04.2009

Zusatzgebühr wegen Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung bei teilweiser Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens; Entstehung einer Verfahrensgebühr aus dem Gebührenrahmen des Landgerichts nach teilweiser Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung und Eröffnung des verbleibenden Anklagevorwurfs vor dem Amtsgericht

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 2 Qs 72/10

DRsp Nr. 2013/10001

Zusatzgebühr wegen Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung bei teilweiser Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens; Entstehung einer Verfahrensgebühr aus dem Gebührenrahmen des Landgerichts nach teilweiser Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung und Eröffnung des verbleibenden Anklagevorwurfs vor dem Amtsgericht

1. Eine Zusatzgebühr nach RVG -VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn das zunächst mit der Sache befasste Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens durch die anwaltliche Mitwirkung teilweise ablehnt und den verbleibenden Anklagevorwurf gem. § 209 Abs. 1 StPO vor dem dann zuständigen Amtsgericht eröffnet.2. Lehnt das zunächst mit der Sache befasste Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens teilweise ab und eröffnet den verbleibenden Anklagevorwurf vor dem dann zuständigen Amtsgericht, entsteht die Verfahrensgebühr des Verteidigers der Höhe nach aus dem Gebührenrahmen des Landgerichts (RVG -VV Nr. 4112 ) als dem höchsten mit der Sache befassten Gericht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten B. werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.04.2009 von der Staatskasse an den Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 95,20 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.