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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

seit Erscheinen des letzten Updates wurden wieder zahlreiche Entscheidungen veröffentlicht. Die nachstehend aufgeführten Entscheidungen sind bereits in den einschlägigen Kapiteln eingearbeitet. Mithilfe der verlinkten Randnummern springen Sie direkt zu den relevanten Erläuterungen.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • Zurückweisung des Einwands des Beschwerdeführers – BGH, Beschl. v. 17.01.2023 – 2 StR 87/22: Bei einer Zurückweisung ist das Instanzgericht nunmehr verpflichtet, den Einwand an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, § 222b Abs. 3 StPO. Sollte es dies unterlassen, bleibt die Besetzungsrüge erhalten. Gleiches gilt, wenn das Rechtsmittelgericht nicht vor Beendigung des Hauptverfahrens entschieden und dem Einwandsführer eine Entscheidung bekanntgemacht hat (BGH, Beschl. v. 17.01.2023 – 2 StR 87/22). Dies folgert der BGH zutreffend aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften sowie deren Normzweck.
  • Zulässigkeit von Tonaufnahmen - BGH Beschl. v. 24.07.2024 – 5 StR 326/23: Gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) darf das Gericht Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen zu wissenschaftlichen oder historischen Zwecken zulassen, sofern es sich um ein Verfahren von besonderer zeitgeschichtlicher Relevanz für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Relevanz kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Verfahren Themen von allgemeingesellschaftlicher Tragweite betrifft – etwa bei außergewöhnlich großem, überregionalem öffentlichen Interesse, das voraussichtlich auch für künftige Generationen von Bedeutung bleibt. Ebenso kann eine Aufnahme zulässig sein, wenn die detaillierte Aufarbeitung des Verfahrens für das historische Verständnis durch nachfolgende Generationen als wichtig erachtet wird. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.
  • Wahrhaftigkeit - BGH, Beschl. V. 23.07. 2024 – 3 StR 134/24: Allerdings führt nicht jegliche unwahre Erklärung zu einem Verwertungsverbot; sie muss sich gleichzeitig als Verletzung des fairen Verfahrens erweisen. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn als Motiv einer Zusammenlegung des Beschuldigten in einer Haftzelle mit einem Informanten fälschlich angegeben wird, alle weiteren Zellen seien bereits belegt.
  • Ausage gegen Aussage – BGH, Beschl. v. 27.09.2023 – 4 StR 148/23: Fand vor der Anzeigenerstattung eine längerfristige (z.B. zweijährige) Psychotherapie des Opfers statt, muss das Tatgericht sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Frage auseinandersetzen, ob es durch diesen langen Zeitraum ambulanter psychotherapeutischer Gespräche zu suggestiven Einflüssen auf das Aussageverhalten der Geschädigten und infolgedessen zu Scheinerinnerungen gekommen sein könnte.
  • Kostenrisiko bei Privatgutachten - OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2024 - 4 ORbs 94/24:
    Zum Kostenrisiko bei Privatgutachten urteilt das OLG Hamm:
    • Will der Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung sachverständig überprüfen lassen, trägt er das Kostenrisiko in Bezug auf das Privatgutachten selbst. Nur im Fall des Freispruchs kann anderes gelten.
    • Stellt der Betroffene erst im Hauptverhandlungstermin einen Antrag auf Vernehmung eines technischen Sachverständigen und nach dessen Ablehnung einen Aussetzungsantrag zum Zwecke der Beibringung eines Privatsachverständigengutachtens, deutet dies jedenfalls dann auf eine Prozessverschleppungstaktik, wenn zuvor die Beibringung eines Privatgutachtens angedacht oder angekündigt war. Die Absicht der Prozessverschleppung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Betroffene als Grund dafür eben das Kostenrisiko nennt, mit dem die Rechtsprechung zum Kostenerstattungsrecht ihn belastet.
  • KO-Tropfen – BGH, Beschl. vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24: Spätestens durch die Fälle Mia Gray und Gina-Lisa Lohfink ist das Phänomen der sog. K.O.- Tropfen (auch Date-Rape-Drogen) in der Öffentlichkeit präsent. In der juristischen Diskussion sorgte 2024 die Entscheidung des BGH zu einer Renaissance des Themas, als er eine Subsumtion unter ein gefährliches Werkzeug verneinte. K.O.-Tropfen spielen nicht nur im Zusammenhang mit Sexualstraftaten eine Rolle, um die Opfer zu betäuben und wehrlos zu machen; sie finden auch bei Raubdelikten Verwendung.

Viel Erfolg bei Ihrer Mandatsbearbeitung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht