§ 100 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
VIERTES HAUPTSTÜCK Beseitigung des Strafmakels

§ 100 JGG Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

1Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.