§ 104 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
FÜNFTES HAUPTSTÜCK Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46 a, 50 Abs. 3), 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), 4 a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2), 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52 a, 72, 89 c), 6. die Urteilsgründe (§ 54), 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67 a), 10. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68 a), 11. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), 11 a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70 a), 11 b. Belehrungen (§ 70 b), 11 c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70 c), 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), 13. Kosten und Auslagen (§ 74), 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und