§ 104 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 104 StPO Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

§ 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: 1. bei Verfolgung auf frischer Tat, 2. bei Gefahr im Verzug, 3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder 4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. (2)