§ 1083 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805
2004
Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1083 ZPO Übersetzung

§ 1083 Übersetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.