§ 116 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
FÜNFTER TEIL Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 116 JGG Zeitlicher Geltungsbereich

§ 116 Zeitlicher Geltungsbereich

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.