§ 12 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 a und 13 a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.