§ 125 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 125 StPO Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

§ 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl. (2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. 2In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.