§ 1276 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.