§ 13 a StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 13 a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

§ 13 a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

StPO ( Strafprozeßordnung )

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.