§ 138 b StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 138 b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

§ 138 b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 2§ 138 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.