§ 14 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ERSTES HAUPTSTÜCK Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
DRITTER ABSCHNITT Zuchtmittel

§ 14 JGG Verwarnung

§ 14 Verwarnung

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.