§ 141 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 141 StPO Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 2Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden. (2) 1Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald 1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll; Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § b Absatz oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § Absatz oder § Absatz , so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.