§ 143 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 143 StPO Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2)