§ 148 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 148 StPO Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

§ 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2)