§ 149 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 149 StPO Zulassung von Beiständen

§ 149 Zulassung von Beiständen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.