§ 15 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 15 BZRG Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen, 1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist, 2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet, 3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und 4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a des Strafgesetzbuchs) der Ablauf der Sperre eintritt.