§ 151 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
ZEHNTER TITEL Staatsanwaltschaft

§ 151 GVG (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

§ 151 (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.