§ 152 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

StGB ( Strafgesetzbuch )

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.