§ 154 d StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 154 d StPO Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

§ 154 d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. 2Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. 3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.