§ 156 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 156 StPO Anklagerücknahme

§ 156 Anklagerücknahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.