§ 159 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.