§ 161 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 161 GVG (Mitwirkung von Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher)

§ 161 (Mitwirkung von Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.