§ 167 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 167 StPO Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.