§ 167 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 167 StPO Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.