§ 1673 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1673 BGB Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.