§ 177 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 177 StPO Kosten

§ 177 Kosten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.