§ 18 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 18 BZRG Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.