§ 183 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 183 a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.