§ 19 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

StPO ( Strafprozeßordnung )

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.