§ 195 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung

§ 195 GVG (Abstimmung)

§ 195 (Abstimmung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.