§ 199 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 199 StPO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (2) 1Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.