§ 20 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 20 StPO Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.