§ 202 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.