§ 216 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 216 StGB Tötung auf Verlangen

§ 216 Tötung auf Verlangen

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.