§ 22 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Zweiter Titel Versuch

§ 22 StGB Begriffsbestimmung

§ 22 Begriffsbestimmung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.