§ 227 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.