§ 2293 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2293 BGB Rücktritt bei Vorbehalt

§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.