§ 242 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 242 StPO Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.