§ 247 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 247 StPO Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

§ 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

StPO ( Strafprozeßordnung )