§ 26 a JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ERSTES HAUPTSTÜCK Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
FÜNFTER ABSCHNITT Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 26 a JGG Erlaß der Jugendstrafe

§ 26 a Erlaß der Jugendstrafe

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.