§ 269 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 269 StPO Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.