§ 270 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 270 StPO Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

§ 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6 a für begründet hält. (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (3) 1Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. 2Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210. (4)